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Rechtliche Struktur

Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft

Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese Gemeinschaft ist keine lockere Verbindung, sondern eine rechtlich fest definierte Struktur: die sogenannte nach § 2032 BGB. Das bedeutet, der Nachlass gehört nicht jedem Erben zu einem bestimmten Bruchteil, sondern allen Erben gemeinsam und ungeteilt. Das gesamte Vermögen ist eine Einheit, eine gebundene Masse.

Man muss dies klar von der Bruchteilsgemeinschaft unterscheiden. Hätten drei Personen gemeinsam ein Auto als Bruchteilseigentümer gekauft, könnte jeder seinen Anteil von einem Drittel frei verkaufen. In der Erbengemeinschaft geht das nicht. Gehört ein Auto zum Nachlass, gehört es der Gemeinschaft als Ganzes. Kein einzelner Erbe kann das Auto oder auch nur einen Reifen davon verkaufen.

Verfügungsmacht und ihre Grenzen

Die Konsequenz der Gesamthand ist, dass die Miterben nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen können. Wenn das geerbte Haus verkauft werden soll, müssen alle Miterben dem Verkauf zustimmen und den Vertrag unterzeichnen. Ein einzelner Miterbe kann den Verkauf weder erzwingen noch alleine durchführen. Dasselbe gilt für die Kündigung eines Mietvertrags oder die Auflösung eines Bankkontos. Alle Verwaltungsmaßnahmen erfordern grundsätzlich einen einstimmigen Beschluss.

Was ein Miterbe jedoch tun kann, ist, über seinen eigenen Erbanteil als Ganzes zu verfügen. Er kann seinen Anteil an einen anderen Miterben oder sogar an eine außenstehende Person verkaufen. Dieser Verkauf muss notariell beurkundet werden. Der Käufer tritt dann an die Stelle des Verkäufers in die Erbengemeinschaft ein. Er erwirbt damit aber nicht etwa ein Drittel des Hauses oder des Autos, sondern nur den ideellen Anteil an der gesamten Erbmasse.

Stellen Sie sich die Erbengemeinschaft wie eine Schatztruhe vor, die drei Schlösser hat. Jeder Erbe hat nur einen Schlüssel. Die Truhe lässt sich nur öffnen, wenn alle drei Erben ihre Schlüssel gleichzeitig benutzen. Ein Erbe kann aber seinen Schlüssel an jemand anderen verkaufen.

Die Erbengemeinschaft im Grundbuch

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Gehört eine Immobilie zum Nachlass, muss das Grundbuch berichtigt werden, da es mit dem Tod des Erblassers unrichtig geworden ist. Der Erblasser ist nicht mehr der Eigentümer; die Eigentümer sind nun die Erben in Erbengemeinschaft.

Für die muss ein Antrag beim zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Als Nachweis für die Erbfolge dient in der Regel ein Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll. Im Grundbuch werden dann alle Miterben namentlich „in Erbengemeinschaft“ als neue Eigentümer eingetragen. Ein konkreter Anteil (z.B. „zu 1/2“) wird hier nicht vermerkt, da das dem Wesen der Gesamthandsgemeinschaft widersprechen würde.

Diese gemeinsame Eintragung zementiert die Verfügungsbeschränkung: Soll die Immobilie verkauft oder belastet werden, prüft der Notar oder die Bank anhand des Grundbucheintrags, dass auch wirklich alle eingetragenen Miterben am Rechtsgeschäft mitwirken.

Die komplexe Struktur der Gesamthandsgemeinschaft ist oft ein Grund, warum Experten raten, Erbengemeinschaften durch eine klare testamentarische Regelung, wie die Einsetzung eines Alleinerben mit Vermächtnissen für die anderen, von vornherein zu vermeiden. Dies vereinfacht die Verwaltung des Nachlasses erheblich.

Quiz Questions 1/4

Was ist das zentrale Merkmal einer Erbengemeinschaft nach deutschem Recht?

Quiz Questions 2/4

Ein Miterbe möchte seinen Anteil am Nachlass verkaufen. Was kann er rechtlich tun, ohne die Zustimmung der anderen Erben?